Gerichtspräsidentin des Sensebezirks
Dossier Nr. 10 2024 133

In Sachen Ahmet Emini, Gesuchsgegner, nun unbekannten Aufenthalts, gegen Ersilda Mbyeti, Maggenbergstrasse 5, 1712 Tafers, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin Florence Perroud, betreffend vorsorgliche Massnahmen, wird Ahmet Emini folgende Vorladung vom 10. Juni 2024 eröffnet:

  1. Es wird festgestellt, dass Ahmet Emini keine Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht hat.
  2. Die dringliche Verfügung vom 6. März 2024 (10 2024 132) wird vorläufig bestätigt (bis Sitzungsbeginn).
  3. Die Parteien werden aufgefordert, an der Sitzung der Gerichtspräsidentin teilzunehmen, welche stattfindet am Freitag, 5. Juli 2024, um 8.30 Uhr, Amthaus, Schwarzseestrasse 5, 1712 Tafers.
    Die Parteien müssen persönlich zur Verhandlung erscheinen, sofern sie nicht wegen Krankheit, Alters oder anderer wichtiger Gründe dispensiert werden.
    Gegenstand der Verhandlung
    • Einigungsversuch,
    • bei dessen Scheitern erste Parteivorträge,
    • Beweisabnahme,
    • Schlussvorträge.
  4. Der Sachverhalt wird von Amtes wegen festgestellt (Art. 272 ZPO).
  5. Bei Säumnis einer Partei berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe der Zivilprozessordnung eingereicht worden sind.
    Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
    Vorbehalten bleibt die Wiederherstellung gemäss Artikel 148 ZPO.
  6. Das Verfahren wird Gerichtskosten von mutmasslich CHF 500.– verursachen. Weiter kann eine Entschädigung zu Gunsten der Gegenpartei anfallen. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt oder, wenn keine Partei vollständig obsiegt, nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 97, 106 ZPO).
    Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen (Art. 119 Abs. 2 ZPO).
  7. Ahmet Emini wird Frist bis 20. Juni 2024 gesetzt, um einen Rechtsvertreter zu benennen und diesen dem Gericht mitzuteilen.
  8. Ein/e Übersetzer/-in (Deutsch-Französisch) wird an der Verhandlung teilnehmen.

Tafers, 10. Juni 2024
Die Präsidentin: Dr. iur. Caroline Gauch