Polizeirichterin des Sensebezirks
Dossier Nr. 50 2023 88

In Sachen Mabrouk Marghli, unbekannten Aufenthaltes, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer, betreffend Diebstahl (Versuch, Art. 139 Ziff. 1 i. V. m. 22 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Hausfriedensbruch (Versuch, Art. 186 i. V. m. 22 StGB), geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl, Art. 139 Ziff. 1 i. V. m. 172ter StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), evtl. Landesverweis (Art. 66a Bst. d StGB), wird Mabrouk Marghli folgende Vorladung vom 4. Juni 2024 eröffnet:

Hiermit werden Sie aufgefordert, zur Sitzung der Polizeirichterin des Sensebezirks persönlich zu erscheinen, mitsamt dieser Vorladung sowie einem amtlichen Ausweis, welche am Dienstag, 13. August 2024, um 14 Uhr, Amthaus, Schwarzseestrasse 5, 1712 Tafers, (½ Tag) stattfinden wird, um

als beschuldigte Person, wegen Diebstahls (Versuchs) (Art. 139 Ziff. 1 i. V. m. 22 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Hausfriedensbruchs (Versuchs) (Art. 186 i. V. m. 22 StGB), geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahls) (Art. 139 Ziff. 1 i. V. m. 172ter StGB) Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), evtl. Landesverweises (Art. 66a Bst. d StGB), gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2023; einvernommen zu werden.

Zusammensetzung:
Dr. iur. Caroline Gauch, Polizeirichterin des Sensebezirks
Der Name des Gerichtsschreibers/der Gerichtsschreiberin kann zehn Tage vor der Sitzung bei der Gerichtsschreiberei nachgefragt werden.

Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft (Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach) ist an der Hauptverhandlung nicht vertreten.

Weitere Parteien (Privatklägerschaft):

  • Viktor Johann Bächler
  • Sandra Brügger

Beweismittel:

  • Strafakten
  • Kpl Mathias Kaeser, anzeigende Person/Zeuge

Sie verfügen über eine Frist bis 5. Juli 2024, um:

  • Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Art. 331 Abs. 2 StPO);
  • allfällige Vorfragen aufzuwerfen und zu begründen (Art. 339 StPO).

Für eine allfällige Strafzumessung wird auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt. Sie werden daher aufgefordert, bis 5. Juli 2024 Ihre aktuelle finanzielle Situation (Einkommen, Vermögen/Schulden, feste Auslagen) umfassend zu belegen.

Wer eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt, ist säumig; die dadurch entstandenen Kosten und Entschädigungen können der säumigen Person auferlegt werden (Art. 93 StPO, Art. 331 Abs. 2 StPO und Art. 417 StPO).

Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 StPO). Bei ungerechtfertigter Abwesenheit können die dadurch entstandenen Kosten der säumigen Partei auferlegt werden (Art. 93 StPO und Art. 417 StPO).

Erscheinen Sie im Zustand der Verhandlungsunfähigkeit, so kann das Gericht ein Abwesenheitsverfahren durchführen (Art. 366 Abs. 3 StPO).

Für den Fall, dass Sie eine Entschädigung/Genugtuung i. S. v. Artikel 429 StPO geltend machen wollen, sind Sie gehalten, bis 5. Juli 2024 den entsprechenden Antrag schriftlich einzureichen, die Ansprüche zu beziffern sowie mittels Beweisen zu belegen, damit diese im Urteil behandelt werden können.

Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass im Sensebezirks die Amtssprache Deutsch ist (Art. 119 Abs. 4 Justizgesetz (JG 130.1) vom 31. Mai 2010). Entsprechend findet das Verfahren in deutscher Sprache statt, d. h. sämtliche gerichtliche Korrespondenz (inkl. Verfügungen, Urteile) wird in deutscher Sprache erfolgen.

Ohne Gegenbericht bis 5. Juli 2024 wird angenommen, dass die Verhandlung in deutscher Sprache abgehalten werden kann und keine Übersetzungsperson beigezogen werden muss. Ansonsten wird gebeten, die genaue Sprache für die Übersetzung bekanntzugeben.

Tafers, 4. Juni 2024
Die Polizeirichterin: Dr. iur. Caroline Gauch