SchKG 221, 249–250

Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten.

  1. Schuldnerin: Helene Nunes, ausgeschlagene Erbschaft 
    Heimatort: Tafers 
    Staatsbürgerschaft: Schweiz 
    Geburtsdatum: 26.6.1968 
    Todesdatum: 3.11.2023 
    Wohnhaft gewesen: Weidstrasse 4, 3186 Düdingen.
  2. Ergänzende rechtliche Hinweise: Abänderung des Kollokationsplans infolge der Kollozierung einer verspäteten Forderung in der 3. Klasse (Art. 251 SchKG und Art. 69 KOV).
  3. Anfechtungsfrist Kollokationsplan: 20 Tage.
  4. Ablauf der Frist: 2.5.2024.
  5. Auflagestelle: Kantonales Konkursamt, Avenue Beauregard 13, 1700 Freiburg.
  6. Bemerkungen: (Sekt. 2/K20230555).

Kantonales Konkursamt