SchKG 221, 249–250
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Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten.
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- Schuldnerin: Helene Nunes, ausgeschlagene Erbschaft
Heimatort: Tafers
Staatsbürgerschaft: Schweiz
Geburtsdatum: 26.6.1968
Todesdatum: 3.11.2023
Wohnhaft gewesen: Weidstrasse 4, 3186 Düdingen. - Ergänzende rechtliche Hinweise: Abänderung des Kollokationsplans infolge der Kollozierung einer verspäteten Forderung in der 3. Klasse (Art. 251 SchKG und Art. 69 KOV).
- Anfechtungsfrist Kollokationsplan: 20 Tage.
- Ablauf der Frist: 2.5.2024.
- Auflagestelle: Kantonales Konkursamt, Avenue Beauregard 13, 1700 Freiburg.
- Bemerkungen: (Sekt. 2/K20230555).
Kantonales Konkursamt